Die gesetzliche Krankenversicherung
Der älteste Zweig der Sozialversicherung ist ohne Zweifel die gesetzliche Krankenversicherung. Die Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen geregelt. Die Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung besteht darin, die Versicherte und deren Familien im Krankheitsfall abzusichern und für die notwendige medizinische Hilfe aufzukommen. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit zahlt die gesetzliche Krankenversicherung ein Krankengeld, wenn der Arbeitgeber keinen Lohn mehr weiterbezahlt.
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch Beiträge finanziert. Pflichtversicherte Arbeitnehmer zahlen davon die Hälfte, die andere Hälfte wird von ihrem Arbeitgeber getragen. Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Die Höhe des Beitrages wird nach dem Einkommen des Versicherten berechnet. Der durchschnittliche Beitragssatz liegt zur Zeit bei etwa 14 Prozent des Beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich von der Bundesregierung bestimmt. Zur Zeit liegt diese Grenze bei 42.750 Euro/Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze stellt das jährliche Höchsteinkommen dar, bis zu der für einen Arbeitnehmer die Pflicht besteht, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. Wie auch die Beitragsbemessungsgrenze wird auch die Versicherungspflichtgrenze jährlich von der Bundesregierung bestimmt. Diese Grenze beträgt zur Zeit 48.150 Euro/Jahr. Verdient ein Arbeitnehmer über diese Grenze, so ist er nicht mehr versicherungspflichtig und kann sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern oder eine private Krankenversicherung wählen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht auch die Möglichkeit, die Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitzuversichern, vorausgesetzt die Familienmitglieder sind nicht selbst versichert. Die Kinder werden bis zu einer bestimmten Altersgrenze in der Familienversicherung mitversichert.